Ein Vorsorgeauftrag ist ein rechtliches Dokument, mit welchem Sie Ihre Vertretung im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit regeln können. Es regelt die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Der Vorsorgeauftrag wurde mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht eingeführt und ist ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Vorsorge.
Was beinhaltet der Vorsorgeauftrag?
Das Dokument wird in drei Bereiche aufgeteilt: die Personensorge, die Vermögenssorge und die Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung ist aber immer mit der Personensorge und der Vermögenssorge gekoppelt.
In welcher Form errichtet man einen Vorsorgeauftrag in der Schweiz?
Der Vorsorgeauftrag unterliegt einer strengen Formvorschrift. Er muss entweder vollständig von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Eine notarielle Beurkundung ist vor allem sinnvoll, falls die betroffene Person nicht in der Lage ist, selbst zu schreiben.
Wie unterscheidet sich ein Vorsorgeauftrag von einer Patientenverfügung?
Im Fall einer Urteilsunfähigkeit regelt die Patientenverfügung die medizinischen Massnahmen und Therapien, welche möglich sind. Zudem kann die betroffene Person das Vorgehen bestimmen, falls nach einer initialen Stabilisierung des Geisteszustandes klar wird, dass eine Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit wenig wahrscheinlich und die Gefahr einer länger dauernden Pflegebedürftigkeit hoch ist. Letztlich kann bestimmt werden, ob man Organe spenden will.
Der Vorsorgeauftrag regelt die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Ohne Patientenverfügung entscheiden die Vorsorgebeauftragten, welche die Personensorge verantworten, über die medizinischen Massnahmen.
Wie unterscheidet sich ein Vorsorgeauftrag von einer Generalvollmacht?
Die Vollmacht gilt bereits ab Unterzeichnung, der Vorsorgeauftrag erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit und deren Feststellung bei der KESB. Zudem werden Vollmachten meistens nicht mehr von Banken anerkannt, nachdem die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist.
Wie unterscheidet sich ein Vorsorgeauftrag von einem Testament?
Das Testament ist ein Dokument, welches erst nach dem Tod Wirkung zeigt. Es beinhaltet den Willen des Erblassers und hält z.B. fest, wer den Nachlass erhalten soll.
Wen sollte ich als Vorsorgebeauftragte einsetzen?
Häufig werden Familienangehörige eingesetzt, vor allem die eigenen Nachkommen. In gewissen Fällen ist dies aber nicht möglich oder nicht erwünscht – vom Auftraggeber wie auch von den Beauftragten. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Beauftragten sollten über genügend Fachwissen verfügen. Auch wenn sie Hilfspersonen miteinbeziehen dürfen, tragen sie die Verantwortung für Ihre gesamte Lebensgestaltung und Ihre Finanzen.
- Die Beauftragten müssen hochflexibel und verfügbar sein, zeitlich wie auch örtlich. Falls Ihre Nachkommen bereits privat und beruflich sehr engagiert sind oder zu weit weg wohnen, könnte es langfristig problematisch werden.
- Bei der Überprüfung des Vorsorgeauftrags legt die KESB Wert darauf, dass möglichst wenig Interessenskonflikte vorhanden sind. Der Einsatz von Erben oder Erbinnen kann je nach Situation fraglich werden. Aus diesem Grund dürfen Sie auch auf keinen Fall Personen als Vorsorgebeauftragte einsetzen, die bereits Ihr Vermögen verwalten (Banken oder Treuhandgesellschaften). Seriöse Finanzdienste lehnen den Einsatz als Vorsorgebeauftragte ab.
- Die Führung eines Vorsorgeauftrags kann eine langjährige Angelegenheit sein. Ihre Beauftragten sollten deshalb bedeutend jünger sein als Sie selbst.
Wann wird ein Vorsorgeauftrag gültig?
Der Vorsorgeauftrag ist nicht sofort nach der Erstellung gültig, sondern nur im Fall einer Urteilsunfähigkeit, welche von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) festgestellt wurde. Die KESB muss den Vorsorgeauftrag überprüfen und validieren. Erst dann, falls die Beauftragten das Mandat annehmen und von der KESB anerkannt werden, tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft. Der Vorsorgeauftrag ist in der Schweiz gültig.
Wenn Sie schon einen Vorsorgeauftrag errichtet haben, aber Sie Fragen zur Gültigkeit haben, dann bieten wir eine Kontrolle Ihres Vorsorgeauftrages.
Was ist die Urteilsunfähigkeit?
Urteilsfähig ist jede Person, die ihre Handlungen vernunftgemäss beurteilen kann. Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände unfähig ist, vernunftgemäss zu handeln.
Der Verlust der Urteilsfähigkeit kann temporär oder langfristig sein. Eine temporäre Urteilsunfähigkeit kann z.B. nach einem Unfall, einem Burnout oder als Folge einer Drogensucht eintreten. Typische Fälle von dauerhafter Urteilsunfähigkeit sind Demenzerkrankungen oder schwere geistige Behinderungen.
Wer entscheidet über die Urteilsunfähigkeit?
Die Urteilsunfähigkeit ist selten vollständig und muss individuell beurteilt werden. Seit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit. Eine wichtige Aufgabe der KESB ist, über allfällige behördliche Massnahmen zum Schutz oder zur Unterstützung einer urteilsunfähig gewordene Person zu entscheiden.
Die KESB beurteilt Fälle nach Eingang einer Gefährdungsmeldung. Jeder kann der KESB eine Gefährdungsmeldung einreichen. Gewisse Amtsstellen wie die Polizei oder Sozialdienste haben eine Meldepflicht.
Liegt keine Gefährdungsmeldung vor, wird die KESB nicht aktiv.
Was kostet die Errichtung eines Vorsorgeauftrags?
Seit ein paar Jahren ist der Vorsorgeauftrag eine Industrie geworden. Viele Treuhandgesellschaften, Anwaltskanzleien, Finanzinstitutionen und karitative Institutionen bieten Beratung und Vorlagen an. Viele kostenlose Vorlagen können im Internet gefunden werden. Von diesen kostenlosen Vorlagen raten wir aber ab, oder bieten eine Kontrolle des Vorsorgeauftrags danach, da diese in den meisten Fällen nur sehr allgemein formuliert und oft unvollständig sind.
Bei den meisten Notaren, Treuhändern und Anwälten kostet ein Vorsorgeauftrag schnell zwischen 1’000 und 1’500 CHF. Die Preise schwanken je nach Kanton stark.
Eine allgemeine Vorlage abzuschreiben, reicht oftmals nicht aus. Ihr Vorsorgeauftrag muss genau zu Ihrer Lebenssituation passen. Wir begleiten Sie von den ersten Überlegungen bis hin zur Hinterlegung und bei Bedarf sogar bis zur Ausführung Ihres Vorsorgeauftrages. Unsere Angebote und Preise finden Sie in unserer Vorsorgeauftrag-Broschüre.
Wo kann man einen Vorsorgeauftrag hinterlegen?
Sie können den Hinterlegungsort Ihres Vorsorgeauftrags frei wählen. Wichtig ist vor allem, dass er leicht auffindbar ist. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird im Fall einer Gefährdungsmeldung keinen grossen Aufwand betreiben, um einen Vorsorgeauftrag zu suchen. Ein Bankfach oder ein Tresor sind deshalb keine geeigneten Hinterlegungsorte. Sie ist aber verpflichtet, im Register des Zivilstandsamts zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag eingetragen ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihren Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt Ihres Wohnorts zu melden. Beachten Sie, dass Sie das Dokument selber nicht beim Zivilstandsamt hinterlegen können. Sie können aber im Formular des Zivilstandsamts den Hinterlegungsort vermerken.
In einzelnen Kantonen, wie z.B. in Zürich, können die Vorsorgeaufträge bei der KESB physisch hinterlegt werden, dies kostet üblicherweise ca. 150 CHF pro Vorsorgeauftrag.
Als Alternative bieten wir die Hinterlegung Ihrer Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen in der ganzen Schweiz in Zusammenarbeit mit einem professionellem, hochsicheren Archivzentrum an. Die Dokumente können physisch und elektronisch aufbewahrt werden. Die Kosten betragen 190 CHF für einen Vorsorgeauftrag und 270 CHF für zwei Vorsorgeaufträge (zum Beispiel für Ehepartner:innen). Falls Sie ein Dokument anpassen wollen, kostet die Bestellung inkl. Versand und die nochmalige Archivierung nur noch 90 CHF.
Bei uns kostet die persönliche Beratung für die ganze rechtliche Vorsorge und Errichtung des Vorsorgeauftrags inkl. Patientenverfügung pauschal 750 CHF. Die Errichtung eines Testaments kostet dazu noch einmalig 175 CHF. Wir beraten Sie gerne, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Alle unsere Services zum Vorsorgeauftrag entnehmen Sie unserer Vorsorgeauftrag-Broschüre.
Was passiert, wenn ich urteilsunfähig werde und keinen Vorsorgeauftrag habe?
Wenn eine Person urteilsunfähig wird und keinen Vorsorgeauftrag hat, wird die KESB einen Beistand bestimmen und einsetzten. Es ist möglich, aber nicht garantiert, dass eine nahe stehende Person die Beistandschaft übernimmt. Beistandschaften sind kostspielig, zudem sind behördliche Beistände oft sehr belastet und haben wenig Zeit für ihre Klient:innen
Kann ich ein Testament, einen Erbvertrag, einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung auch noch erstellen, wenn meine geistigen Kräfte langsam nachlassen?
Grundsätzlich gilt eine Person als urteilsfähig, bis ihre Urteilsunfähigkeit festgestellt ist. Das Verfassen eines Testaments oder eines Vorsorgeauftrags ist folglich auch bei leicht nachlassender geistiger Fähigkeit möglich, sofern noch keine Urteilsunfähigkeit festgestellt worden ist. Selbstverständlich können betroffene Personen klagen, falls sie die Urteilsfähigkeit der Person anzweifeln. Um zu verhindern, dass ein Testament oder ein Vorsorgeauftrag nicht mehr erstellt werden kann, sollte man sich frühzeitig damit befassen.
Wer kümmert sich um meine Finanzen, wenn ich urteilsunfähig werde?
Falls Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt haben, wird die beauftragte Person für die Vermögenssorge (Ihre Finanzen) zuständig sein. Sie können auch zwei Personen bestimmen: Eine für die Personensorge und eine für die Vermögenssorge.
Was passiert, wenn ich urteilsunfähig bin und weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung aufgesetzt habe?
Wenn Sie alleinstehend sind, schaltet sich die KESB ein und fällt entscheide für Sie. Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft, kann Ihr:e Ehepartner:in über allgemeine finanzielle, rechtliche und medizinische Anliegen entscheiden.
Ihren Nachkommen steht dieses Recht nicht zu, was je nach Familiensituation frustrierend sein kann. Sie können beispielsweise mittels der Errichtung eines Vorsorgeauftrags Ihren Kindern diese Rechte erteilen.
Bei weitergehenden Geschäften, wenn z.B. wegen eines Pflegeheimeintritts ein Hausverkauf nötig wird, muss die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden (Art. 374 Abs. 3 ZGB).
Es gibt Nachkommen, aber es wurde kein Vorsorgeauftrag erstellt. Machen die Behörden ohne Vorsorgeauftrag gar nichts?
Kinder können auch ohne Vorsorgeauftrag für die Eltern sorgen. Allerdings gibt es höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, wie z.B. der Verkauf einer Liegenschaft, bei denen man sich nicht vertreten lassen kann. In solchen Fällen wird die KESB einen Beistand für das anstehende Rechtsgeschäft bestimmen.
Wie kann ich die KESB ausschliessen?
Durch die Benennung einer beauftragten Person in einem Vorsorgeauftrag kann verhindert werden, dass die KESB z.B. bei Urteilsunfähigkeit einen Beistand bestellt. Sofern der Vorsorgeauftrag der betroffenen Person den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Beauftragte den Auftrag annimmt, wird sie von der KESB als Vorsorgebeauftragte eingesetzt.
Kann ein Erbvorbezug im Vorsorgeauftrag gültig eingetragen werden?
Im Vorsorgeauftrag können Wünsche geäussert werden, welche die beauftragte Person erfüllen muss, falls dies möglich ist. So kann die Auftraggebende z.B. bestimmen, dass Nachkommen nach der Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags einen Erbvorbezug tätigen können. Dieser Erbvorbezug wird ihnen dann im Erbfall angerechnet.
Gibt es geeignete Vorsorgeauftrag-Vorlagen im Internet?
Im Internet finden sich viele Vorlagen für Vorsorgeaufträge, wichtig dabei ist, dass sie den Formvorschriften entsprechen. Zudem empfiehlt es sich, eine Ersatzperson zu bestimmen für den Fall, dass die erst beauftragte Person das Mandat nicht annimmt oder annehmen kann. Falls die betroffene Person Eigentümer:in von Liegenschaften ist, sollte zwingend erwähnt werden, dass die Vorsorgebeauftragte auch Geschäfte im Zusammenhang mit Liegenschaften tätigen darf. Neben der Erwähnung von Wünschen sollte zudem bestimmt werden, ob der beauftragten Person eine Aufwandsentschädigung entrichtet werden soll.
Da in Exemplaren im Internet oft wichtige, wie eben genannte Punkte nicht erwähnt sind, ist es für Interessierte lohnend, sich von einer Fachperson beraten zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass der Vorsorgeauftrag dem letzten Stand aus Lehre und Rechtsprechung entspricht und nichts vergessen gegangen ist.
Wir bieten gratis eine ausführliche Vorlage an, welche Sie problemlos ausfüllen können. Falls Sie trotzdem noch Fragen haben oder Ihr Dokument von einer Fachperson kontrollieren lassen wollen, kontaktieren Sie uns!
Falls Sie weitere Fragen rund um Ihre rechtliche Vorsorge haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, wir helfen gerne weiter!